Bundestagswahl 2025
Hier erhalten Sie Informationen zur Bundestagswahl 2025.
Wahlergebnis
Hier können Sie das Wahlergebnis der Bundestagswahl 2025 abrufen.
Wahltermin
Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag findet am 23. Februar 2025 statt.
Der Bundespräsident hat in Abstimmung mit der Bundesregierung den Wahltag zunächst auf Sonntag, den 28. September 2025, festgelegt. Am 27. Dezember 2024 hat der Bundespräsident auf Ersuchen des Bundeskanzlers den 20. Deutschen Bundestag aufgelöst und den Wahltag auf Sonntag, den 23. Februar 2025, bestimmt.
Wahlrecht und Wählbarkeit
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind gem. § 12 Abs. 1 Bundeswahlgesetz:
- Alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes,
- die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Wahlberechtigt sind - wenn sie genannten Voraussetzungen erfüllen - auch Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie gem. § 12 Abs. 2 Bundeswahlgesetz
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt oder sich sonst gewöhnlich hier aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland vertraut und von ihnen betroffen sind.
Das können z. B. Arbeitnehmer im Ausland, Grenzpendler oder auch Auslandsdeutsche sein, die durch ein Engagement in Verbänden, Parteien oder sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland teilnehmen und dies darlegen.
Zuständig ist die Gemeinde des letzten Wohnsitzes in Deutschland. Wenn der Antragsteller nie in Deutschland gemeldet war, ist diejenige Gemeinde zuständig, der er am engsten verbunden ist.
Antragsformular für Deutsche im Ausland
Wer kann gewählt werden?
Wählbar sind
- Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
- die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und
- nicht vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Wer sich als Wahlbewerber aufstellen lässt, benötigt eine Bescheinigung über seine Wählbarkeit. Diese stellt die zuständige Gemeindebehörde aus.
Hinweise zur Stimmabgabe
Der deutsche Bundestag wird nach dem Prinzip der "personalisierten Verhältniswahl" gewählt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat dabei zwei Stimmen:
Erststimme:
Mit der Erststimme bestimmen die Wahlberechtigten, welche Direktkandidatin bzw. welcher Direktkandidat einen bestimmten Wahlkreis im Bundestag vertritt. Dabei gilt das Prinzip: Wer die meisten Erststimmen in einem der 299 Wahlkreise erhalten hat, zieht in den Bundestag ein (relative Mehrheitswahl). Seit der Abschaffung der Überhangsmandate im Zuge der Wahlrechtsreform 2024 müssen Direktmandate allerdings durch das Zweitstimmenergebnis gedeckt sein.
Zweitstimme:
Ihre Zweitstimme geben die Wahlberechtigten für die Landesliste einer Partei ab.
Abgabe des Stimmzettels bei der Urnenwahl:
Bei der Urnenwahl falten Sie den Zettel nach der Stimmabgabe so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es werden keine Wahlumschläge verwendet. Sollten Sie aufgrund Ihrer körperlichen Beeinträchtigung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen. Blinde oder sehbehinderte Wähler/innen können eine Stimmzettelschablone verwenden.
Wann ist ein Stimmzettel gültig?
Der Wille der Wählerin und des Wählers muss klar erkennbar sein, damit der Stimmzettel zählt. Die Kreuze sollten daher die Kreise treffen. Zwei Kreuze können Sie setzen: eins links, eins rechts. Sie dürfen nur ein Kreuz pro Spalte machen.
Mehrere Kreuze pro Spalte sind nicht erlaubt. Man kann auch nur eine Stimme abgeben, also nur ein Kreuz machen, die andere Stimme verfällt dann.
Außerdem dürfen keine Sprüche, Kritzeleien oder Kommentare auf dem Stimmzettel stehen. Auch dürfen keine Parteien oder Kandidierende durchgestrichen werden. Ein Stimmzettel wird außerdem ungültig, wenn er nicht amtlich, also gefälscht ist. Die Erststimme (das Kreuz in der linken Spalte) zählt außerdem nicht, wenn ein Stimmzettel im falschen Wahlkreis abgegeben wird.
An der rechten oberen Ecke des Stimmzettels ist eine Tasthilfe (ein eingestanztes Loch oder eine abgeschnittene Ecke) enthalten, damit blinde oder sehbehinderte Wähler selbst erkennen können, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist.
Wahlbenachrichtigungen
Die Wahlbenachrichtigungen wurden Ihnen bis spätestens 02.02.2025 zugestellt. Sollte Ihnen trotz Wahlberechtigung keine Wahlbenachrichtigung zugegangen sein, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro (07354 93667-0).
Beantragung von Briefwahlunterlagen
Mit der Beantragung eines Wahlscheines können Sie per Briefwahl oder in einem beliebigen Wahllokal im Wahlkreis 292 Biberach wählen. Die Beantragung ist möglich bis Freitag, 21.02.2025 um 15 Uhr. Die Beantragung per QR-Code oder Link war möglich bis Dienstag, 18.02.2025, 23 Uhr, damit sichergestellt werden kann, dass Ihnen die Briefwahlunterlagen rechtzeitig vor der Wahl zugehen.
Darüber hinaus können für verlorene oder nicht zugegangene Wahlscheine bis Samstag, 22.02.2025 von 8 bis 12 Uhr Ersatz beantragt werden.
Im plötzlichen Krankheitsfall können Wahlscheine bis zum Wahltag um 15 Uhr beantragt werden.
Sie haben folgende Möglichkeiten für die Beantragung von Wahlscheinen:
- Persönliche Beantragung vor Ort
Sie können die Briefwahlunterlagen unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments im Rathaus beantragen. Ihnen steht auch die Stimmabgabe direkt vor Ort frei. Wir haben für Sie einen Bereich für die Stimmabgabe eingerichtet.
Sie können für die Abholung von Briefwahlunterlagen für andere Personen die Vollmacht auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwenden. Sie können für maximal vier weitere Personen Briefwahlunterlagen abholen.
- Per E-Mail
Unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und Ihrer Anschrift an info(@)dettingen-iller.de oder buergerbuero(@)dettingen-iller.de können Sie ebenfalls Briefwahlunterlagen beantragen.
- Schriftlich
Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Formular für die schriftliche Beantragung von Briefwahlunterlagen.
- Scannen des QR-Codes auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung
Die Nutzung des QR-Codes war bis Dienstag, 18.02.2025, 23 Uhr möglich, um die rechtzeitige Zustellung der Briefwahlunterlagen gewährleisten zu können. Bitte beantragen Sie Briefwahlunterlagen nach diesem Zeitpunkt nur noch persönlich, per E-Mail oder schriftlich. Machen Sie ggf. von der Stimmabgabe vor Ort Gebrauch.
Wir haben für Sie einen Bereich für die Stimmabgabe eingerichtet.
- Nutzung des Links
Die Nutzung des Links war ebenfalls nur bis Dienstag, 18.02.2025, 23 Uhr möglich, um die rechtzeitige Zustellung der Briefwahlunterlagen gewährleisten zu können. Bitte beantragen Sie Briefwahlunterlagen nach diesem Zeitpunkt nur noch persönlich, per E-Mail oder schriftlich. Machen Sie ggf. von der Stimmabgabe vor Ort Gebrauch.
Wir haben für Sie einen Bereich für die Stimmabgabe eingerichtet.
Hinweis zur Zustellung von Briefwahlunterlagen
Die Stimmzettel wurden uns am 3. Februar 2025 geliefert. Wir haben umgehend mit dem Versand der Briefwahlunterlagen begonnen. Um sicherzustellen, dass alle Wahlberechtigten die Unterlagen schnellstmöglich erhalten, stellen wir diese im Gemeindegebiet per Amtsbotin zu.
Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Briefwahlunterlagen rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung eingehen. Die Unterlagen müssen bis spätestens 23. Februar 2025 um 18 Uhr eingegangen sein. Bitte beachten Sie beim Versand der Unterlagen per Post die entsprechenden Postlaufzeiten.
Sog. Auslandsdeutschen sowie Wahlberechtigten, die im Ausland Urlaub machen, wird zur Erleichterung der Wahlteilnahme die Nutzung des amtlichen Kurierwegs für die Briefwahl ermöglicht. Die Entscheidung liegt bei der wahlberechtigten Person. Diese muss die Kurierwegnutzung vorher mit der zuständigen Auslandsvertretung absprechen.
Erklärfilm zur Bundestagswahl 2025
Weitere Informationen
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