Gemeinde Dettingen an der Iller

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Grundsteuerreform

Artikel vom 31.01.2023

 
Das Landesgrundsteuergesetz regelt die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu. Schon jetzt beginnt die Umsetzung. Und dafür braucht es Ihre Mithilfe. Zum Stichtag 1. Januar 2022 werden die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Das geschieht mit einer sogenannten „Feststellungserklärung“. Diese müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 abgeben. Die Frist wurde bis 31.01.2023 verlängert.

GRUNDSTEUER B: Nur wenige Angaben erforderlich

In Baden-Württemberg müssen - im Vergleich zu anderen Bundesländern - bei der Feststellungserklärung nur wenige Angaben gemacht werden. Das sind:
• das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss,
• die Grundstücksfläche,
• der Bodenrichtwert sowie
• Angaben zur Nutzungsart des Grundstücks (Wohnen/ Nichtwohnen) - denn Grundstücke, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, haben künftig einen steuerlichen Vorteil (Abschlag = 30 Prozent).

Die bisherige Rechtslage zur Grundsteuer gilt übergangsweise bis zum Ablauf des Jahres 2024.

Hintergrund - Wieso gibt es überhaupt eine Reform?

Die Reform der Grundsteuer wurde bundesweit wegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig. Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Daher werden alle Grundstücke sowie Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe neu bewertet. Baden-Württemberg hat dafür im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen.

So wird die neue Grundsteuer berechnet

Die Grundsteuer A lehnt sich im neuen Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg an das Bundesgesetz an. Hingegen kommt bei der Grundsteuer B ein landeseigenes Modell zum Einsatz: das sogenannte „modifizierte Bodenwertmodell“. Es berechnet sich wie folgt:

Erster Rechenschritt

Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert

Zweiter Rechenschritt

Grundsteuerwert x Steuermesszahl abzüglich Abschläge (z.B. für Wohngebäude 30 Prozent) = Grundsteuermessbetrag

Dritter Rechenschritt

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Kommune = Grundsteuer Das bedeutet: Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich künftig ausschließlich aus dem Bodenwert. Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an. Entsprechend einfach und transparent ist die Berechnung.

Was müssen Eigentümerinnen und Eigentümer konkret veranlassen?

Als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft müssen Sie eine elektronische Feststellungserklärung abgeben - am einfachsten über ELSTER. Die Erklärung kann ab dem 1. Juli 2022 abgegeben werden. Private Eigentümerinnen und Eigentümer bekommen für die Grundsteuer B spätestens im Juni ein Informationsschreiben mit wesentlichen Angaben zu ihrem Grundstück.

Informationen zur Abgabe der Erklärung

Viele Daten, die Sie für die Feststellungserklärung benötigen, können Sie auf unserer zentralen Informationsseite kostenfrei abrufen: GRUNDSTEUER-BW.DE Über das dort verlinkte Geoportal finden Sie Informationen zu Teilflächengrößen und Ertragsmesszahlen, die Sie für die Grundsteuer A benötigen. Für die Grundsteuer B sind die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert entscheidend. Die Bodenrichtwerte werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen der Kommunen zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Sie sind ab dem 1. Juli über die zentrale Internetseite zu finden. Viele Kommunen veröffentlichen die Bodenrichtwerte auch auf ihren Internetseiten. Falls Sie dort nachsehen, achten Sie bitte darauf, den Bodenrichtwert zum 1. Januar 2022 für Ihre Feststellungserklärung zu verwenden.

Digitale Abgabe über ELSTER

Die Grundsteuer ist eine wichtige Einnahmequelle für Städte und Gemeinden. Sie ermöglicht den Kommunen die Finanzierung wichtiger Aufgaben für die Allgemeinheit wie den Bau und Unterhalt von Schulen, Schwimmbädern, Friedhöfen und die Bereitstellung einer öffentlichen Infrastruktur.

DIGITALE ABGABE - AUSNAHMEN MÖGLICH

Für die Reform der Grundsteuer sind digitalisierte und automatisierte Abläufe unerlässlich. Deshalb müssen die notwendigen Feststellungserklärungen digital eingereicht werden. Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung sind möglich - etwa für Personen, die zu einer digitalen Abgabe nicht in der Lage sind. Dazu zählen Sie, wenn Sie beispielsweise keinen Computer oder Internetzugang besitzen. In dem Fall können Sie die Feststellungserklärung in Papierform abgeben. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie ab dem 1. Juli 2022 in Ihrem Finanzamt. Sie können sich aber auch von Angehörigen helfen lassen und die Feststellungserklärung digital über deren ELSTER-Konto übermitteln.

ELSTER: Nutzen Sie die Vorteile

Die elektronische Abgabe über ELSTER ist ab dem 1. Juli 2022 möglich. Wenn Sie bereits ein ELSTER-Konto haben, können Sie es hierfür nutzen. Ansonsten können Sie sich jederzeit kostenlos unter elster.de registrieren. ELSTER hilft Ihnen schrittweise bei Ihrer Steuererklärung. Die Daten, die Sie eingeben, werden sofort auf Plausibilität geprüft. Zudem unterstützt Sie eine Ausfüllhilfe. Sie können über ELSTER auch Erklärungen anderer Steuerarten abgeben, wie die Einkommensteuer. Zudem ist es möglich, darüber vom Finanzamt angeforderte Belege elektronisch nachzureichen.

Fragen? Hier finden Sie Antworten.

Der virtuelle Assistent der Steuerverwaltung hilft rund um die Uhr bei allgemeinen Fragen weiter:
STEUERCHATBOT.DE

Die zentrale Internetseite zur Grundsteuerreform bündelt alle wichtigen Informationen:
GRUNDSTEUER-BW.DE

Informationen und Anleitungen zum ELSTER-Portal gibt es hier:
ELSTER.DE

Fragen zu technischen Problemen werden Ihnen telefonisch oder per Kontaktformular beantwortet. Die Kontaktdaten finden Sie ebenfalls auf elster.de. Darüber hinaus ist Ihr jeweils zuständiges Finanzamt für Sie bei Fragen erreichbar - sowohl telefonisch als auch in vorher vereinbarten Sprechstunden. Ihr Finanzamt erreichen Sie über das jeweilige Kontaktformular.
KONTAKT.FV-BWL.DE

Bei Fragen zur Ermittlung der Bodenrichtwerte wenden Sie sich bitte an Ihren örtlichen Gutachterausschuss.

 

Information zu den Bodenrichtwerten für die anstehende Grundsteuerreform
 
Gemeinsamer Gutachterausschuss
Östlicher Landkreis Biberach
 
Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022
 

Der gemeinsame Gutachterausschuss „Östlicher Landkreis Biberach“ bei der Stadt Laupheim hat für das Gebiet seiner Mitgliedskommunen die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 festgelegt. Die Mitgliedskommunen sind die Gemeinden Achstetten, Berkheim, Burgrieden, Dettingen an der Iller, Erlenmoos, Erolzheim, Gutenzell-Hürbel, Kirchberg an der Iller, Kirchdorf an der Iller, Mietingen, Rot an der Rot, Schemmerhofen, Schwendi, Steinhausen an der Rottum, Tannheim und Wain sowie die Städte Ochsenhausen und Laupheim.

Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für Grundstücke, die der Gutachterausschuss innerhalb abgegrenzter Gebiete (Bodenrichtwertzonen) mit im Wesentlichen gleichen Wert- und Nutzungsverhältnissen ermittelt.

Die Bodenrichtwerte der teilnehmenden Kommunen sind als Tabelle unter folgendem Link einsehbar:

https://www.laupheim.de/bauen-wirtschaft/bauen-und-planen/gutachterausschuss

Des Weiteren werden die festgelegten Bodenrichtwerte sowie deren Zonenabgrenzungen voraussichtlich zum 01.07.2022 im Bodenrichtwertinformationssystem „BORIS-BW“ unter folgender Internetadresse zur Verfügung gestellt:

https://www.gutachterausschuesse-bw.de

Dort kann der Bodenrichtwert zum Stichtag 01.01.2022 für jedes Grundstück der beteiligten Städte und Gemeinden angezeigt werden.

Bodenrichtwerte für Feststellungserklärung zur Grundsteuerreform

Die Finanzämter in Baden-Württemberg haben im Internet unter www.grundsteuer-bw.de & www.steuerchatbot.de weitere Informationen zur Grundsteuerreform bereitgestellt sowie ein Informationsschreiben mit Kontaktdaten versendet. Bei Fragen zum Thema Grundsteuerreform wenden Sie sich daher bitte an das zuständige Finanzamt.

Bei Fragen zu den Bodenrichtwerten können Sie sich gerne an folgende Stelle wenden:

Gemeinsamer Gutachterausschuss Östlicher Landkreis Biberach
Geschäftsstelle
Marktplatz 1/1, 88471 Laupheim
Telefon: 07392 704-160 & -167
E-Mail: gutachterausschuss@laupheim.de
Internetadresse: https://www.laupheim.de/bauen-wirtschaft/bauen-und-planen/gutachterausschuss

Weitere Informationen

Hinweis

Die Inhalte werden von der Gemeinde Dettingen an der Iller gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an die Gemeinde Dettingen an der Iller wenden.

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Dettingen an der Iller

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