Gemeinde Dettingen an der Iller

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Winterdienst

Artikel vom 10.10.2023

Winterdienst

mit dem Winter kommen auch die Probleme des Scheeräumens und Streuens wieder auf uns zu. Hierzu einiges Wissenswertes:

 1.    Gemeindlicher Räum- und Streudienst auf Fahrbahnen
Die Gemeinde wird sich auch in diesem Winter bemühen, die gemeindlichen Straßen, Wege und Plätze im Rahmen ihrer Verkehrssicherheit ordnungsgemäß zu räumen und zu streuen.

Nach den gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung ist die Gemeinde nur innerhalb geschlossener Ortslage und nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Stellen verpflichtet, zu räumen und zu streuen.
Als verkehrswichtig gelten grundsätzlich nur Durchgangsstraßen und sonstige Verkehrspunkte, auf denen erfahrungsgemäß mit stärkerem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist.

Die Gemeinde wird sich über dieses gesetzliche Mindestmaß hinaus wie bisher bemühen, auch die anderen Straßen und Wege zu räumen und zu streuen.
Der gemeindliche Räum- und Streudienst wird von den Mitarbeitern des Gemeinde-Bauhofes ausgeführt.

Es ist technisch, organisatorisch und finanziell nicht möglich, dass frühmorgens oder bei starken, lang anhaltenden Schneefällen bzw. Eisbildung in unserer räumlich weitauseinandergezogenen Gemeinde fast gleichzeitig sämtliche Straßen und Wege geräumt und gestreut werden können.
Bevor Sie sich evtl. ärgern, denken Sie auch bitte daran, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Räum- und Streuverpflichtung der Gemeinde wie vorgenannt dargelegt nur sehr eingeschränkt besteht. Danke für Ihr Verständnis.
 
 2.    Räum- und Streupflicht der Anlieger auf den Gehwegen
Den Anliegern an Straßen und Wegen obliegt es innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee und Eisglätte zu bestreuen. Wenn beidseits kein ausgebauter Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg die seitliche Fläche am Rande der Fahrbahn in einer Breite von einem Meter.

Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben. Besitzer sind insbesondere Mieter und Pächter, die das Grundstück ganz oder teilweise gebrauchen.
Die Räum- und Streupflicht gilt auch für bebaubare Grundstücke, auch wenn sie noch nicht bebaut oder bewohnt sind.
Gehwege sind auf einer Breite von einem Meter (Kinderwagen, Gehbehinderte mit Rollatoren u. a.) zu räumen, sodass die Flüssigkeit und Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist. Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Teil des Gehweges bzw. auf dem eigenen Grundstück anzuhäufen. Die gelegentlich noch zu beobachtende Unsitte, den Schnee von den Hofflächen und Gehwegen auf die Straße zu werfen, führen nicht nur zur Verärgerung der Kraftfahrer, haftungsrechtlichen Problemen führen. Unerwartet auftauchende Schneehaufen auf der Fahrbahn stellen nämlich eine erhebliche Gefahr für Auto- und Radfahrer dar. Autobesitzer werden dringend gebeten, ihre Autos nicht auf der Fahrbahn zu parken, da dadurch der gemeindliche Räum- und Streudienst an dieser Stelle erschwert bzw. unmöglich gemacht wird.

Autos dürfen auch nicht auf den Gehwegen abgestellt werden. Wie der Name schon besagt, sind dies Gehwege und kein Parkplatz für Autos.
Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein.

Wenn tagsüber Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

Beim Räumen sind die Straßenkandeln und Einlaufschächte unbedingt freizuhalten, damit das Schmelzwasser dort abfließen kann.
Die Straßenanlieger werden gebeten, ihrer Räum- und Streupflicht rechtzeitig nachzukommen. Zur Räum- und Streupflicht wird darüber hinaus eine private Haftpflichtversicherung empfohlen, um gegen eventuelle Schadenersatzansprüche abgesichert zu sein.
 
Von der Gemeinde wird wieder kostenlos Streusplitt zur Verfügung gestellt. Das Streumaterial kann an folgenden Lagerplätzen entnommen werden.
Oberdettingen:
Auf dem Parkplatz südlich des Friedhofes und beim ehemaligen Gefrierhäusle.
Mitteldettingen:
Hinter dem Buswartehäuschen ’Dettingen-Mitte’
Unterdettingen:
Parkplatz beim alten Sportheim, an der Nordseite der Kapelle und neben der Bushaltestelle an der Kellmünzer Straße.
Kleinkellmünz und Hammerschmiede:
Gegenüber dem Anwesen Schlager.
Buchau:
Hinter der Kapelle
 
Älteren Mitbürgern helfen
Für ältere Mitbürger wird die winterliche Räum- und Streupflicht oft zu einer nicht zu bewältigenden Last. Deshalb unsere Bitte an alle jüngeren und gesunden Mitbürger – helfen sie den in der Nachbarschaft wohnenden Menschen bei dieser für sie sehr beschwerlichen Arbeit. Danke.
 
Räum- und Streupflicht auf den Kreisstraßen
Der Winterdienst auf den Kreisstraßen in unserem Gemeindegebiet incl. der Ortsdurchfahrten ist alleinige Aufgabe der Straßenmeisterei Ochsenhausen. Kreisstraßen sind die K7578 die von Kirchberg durch Dettingen nach Kirchdorf führt sowie die K7584 die von Erolzheim kommend durch Dettingen nach Kellmünz führt sowie die K 7584, die von Erolzheim kommend durch Dettingen nach Kellmünz führt. Die Einsatzfahrzeuge für den Winterdienst des Kreises kommen alle von Ochsenhausen. Die Straßenmeisterei Ochsenhausen beginnt mit ihrem Räumdienst zwischen 03.00 Uhr und 03.30 Uhr und fährt bei Bedarf rund um die Uhr. Die eigentliche Schicht geht jedoch normal nur bis 21.30 Uhr. Jedes der Einsatzfahrzeuge hat eine Straßenlänge von ca. 40 km zu betreuen, wobei diese Strecke doppelt zu sehen ist, weil das Fahrzeug in beide Richtungen zu fahren hat. Das Fahrzeug befährt somit bei vollem Winterdiensteinsatz alle 2 ½ bis 3 Stunden jede Strecke. Die Gemeinde hat keine Anordnungsbefugnis auf den Einsatz der Schneeräumfahrzeuge der Straßenmeisterei Ochsenhausen.

 

Weitere Informationen

Hinweis

Die Inhalte werden von der Gemeinde Dettingen an der Iller gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an die Gemeinde Dettingen an der Iller wenden.

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